(Fassung nach den Änderungen durch die ordentliche Bundestagung vom 15. November 1997)
Der Verein führt den Namen: "Akademischer Bund katholisch-österreichischer Landsmannschaften". Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet. Die Errichtung von Zweigstellen ohne Vereinscharakter, allenfalls von Zweigvereinen, ist beabsichtigt.
Der Verein bezweckt, das Programm und die Grundsätze der katholisch-österreichischen Landsmannschaften vor allem in den Kreisen der Akademikerschaft, darüber hinaus auch allen anderen Österreichern bekannt zu machen und für seine Ideale zu werben. Als akademischer Bund versteht er sich als Interessensvertretung für Studierende und Akademiker. Weiters will er allen Bundes-Corporationen mit Rat und Tat zur Seite stehen und diese in allen Belangen kräftig unterstützen. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.
Die Grundsätze der Katholisch-österreichischen Landsmannschaften sind: Glaube, Vaterland, Wissenschaft und Lebensfreundschaft.
Zur Erreichung des Vereinszweckes dienen planmäßige Zusammenarbeit der Bundes-Corporationen, Versammlungen, Vorträge, Veröffentlichungen, Bildungskurse und sonstige Veranstaltungen; allenfalls auch Schaffung und Führung kultureller und sozialer Einrichtungen.
Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Geldmittel werden durch allfällige Bundesbeiträge oder Umlagen der Mitglieder, durch Spenden, Sammlungen, Veranstaltungserträgnisse und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
(1) Mitglieder des Bundes sind die im Akademischen Bund katholisch-österreichischer Landsmannschaften vereinigten Corporationen (o.BuLM). (2) Provisorische Mitglieder sind die Vereinigungen katholischer Akademiker, die von einer o.BuT als solche aufgenommen wurden (prov. BuLM). Diesen kommt auf die Dauer der außerordentlichen Mitgliedschaft kein Stimmrecht zu. (3) Die Zuerkennung der Mitgliedschaft sowie die Aufnahme als provisorisches Mitglied erfolgen durch Beschlüsse der o.BuT mit 2/3-Mehrheit.
(1) Die dem Akademischen Bund katholisch-österreichischer Landsmannschaften als Mitglieder angehörigen Bundes-Corporationen (o.BuLM und prov. BuLM) haben das Recht auf Teilnahme an der BuT durch Entsendung je eines Delegierten für ihre Studierenden und für ihre Altherrenschaft, sowie der Teilnahme an den Einrichtungen des Bundes nach Maßgabe der hierfür geltenden geschäftsordnungsmäßigen Bestimmungen. (2) Ihre Pflichten bestehen in der Einhaltung der Grundsätze (§ 3) und der Pflege der Zusammenarbeit. (3) Die Angehörigen der Bundes-Corporationen ("Bundesbrüder") haben nach Maßgabe der geschäftsordnungsmäßigen Bestimmungen das Recht der Teilnahme an den allgemein zugänglichen Veranstaltungen.
Diese sind: 1. Bundestagung (BuT) 2. Bundesconvent (BuC) 3. Bundeschargenconvent (BuChC) 4. Rechnungsprüfer 5. Bundesgericht (BuG)
(1) Die BuT ist das oberste Organ des Akademischen Bundes katholisch-österreichischer Landsmannschaften. Sie besteht aus a) dem Vorstand der BuT b) den Corporationsdelegierten (§ 7) c) den Bundeschargen und den kooptierten Sachreferenten. (2) Der Vorstand der BuT besteht aus dem Philistersenior, dem Philisterconsenior und dem Consenior der vorsitzenden Corporation. Die Vorsitzende Landsmannschaft wechselt grundsätzlich jährlich entsprechend dem Gründungsdatum, soweit nicht die BuT im Einzelfall eine andere Regelung beschließt. (3) Beschließendes Stimmrecht haben die Corporationsdelegierten der o.BuLM; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die ordentliche Bundestagung (Generalversammlung) ist alljährlich von der vorsitzenden Corporation so einzuberufen, daß sie bis spätestens 15. 12. stattfinden kann. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es der Bundessenior verlangt, der Bundesconvent beschließt oder die Hälfte der Mitglieder beantragt (außerordentliche Bundestagung).
1. Beschlußfassung über Änderung der Statuten; 2. Beschluß über Selbstauflösung des Vereins; 3. Beschlußfassung über Erlassung, Änderung oder Aufhebung der Bundesgeschäftsordnung (BuGO); 4. Beschlußfassung über Änderung der Bundesgerichtsgeschäftsordnung; 5. Beschlußfassung über Aufhebung von BuC-Beschlüssen; 6. Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern; 7. Wahl der in § 15 1. Satz genannten Bundeschargen; 8. Wahl der Rechnungsprüfer; 9. Wahl des Bundesgerichts; 10. Entgegennahme des Berichtes der Bundeschargen, kooptierten Sachreferenten und Rechnungsprüfer sowie der Bundes-Corporationen, Beschlußfassung über die der BuT gemäß BuGO vorliegenden Anträge und Interpellationen; 11. Entlastung der Bundeschargen. 12. Beschlußfassung über den jährlichen Haushaltesplan.
(1) Qualifizierte Mehrheit ist jedenfalls erforderlich a) § 11 Z. 1 und 2 (4/5-Mehrheit); b) § 11 Z. 3 bis 6 (2/3-Mehrheit). (2) Sonstige Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit, soweit die Bundesgeschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
(1) Mitglieder des BuC sind die Bundeschargen, die kooptierten Sachreferenten sowie für jede Bundes-Corporation der Senior bzw. sein allenfalls von der Bundes-Corporation gewählter Vertreter. (2) Der BuC faßt seine Beschlüsse, soweit die BuGO nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit.
Dem Bundesconvent obliegen alle Aufgaben, die nicht der Bundestagung vorbehalten sind.
Die Bundeschargen, die auf einer Bundestagung für drei Jahre gewählt werden, sind: der Bundessenior, der Bundes-Philister-Consenior, der Bundes-Aktiven-Consenior,der Bundesschriftführer und der Bundeskassier. Überdies zählt der Bundes-Aktiven-Consenior zu den Bundeschargen. Er wird von der Vorsitzenden Verbindung aus ihrer Activitas für die Dauer ihres Vorsitzes in den BuChC entsandt.
Der Bundessenior vertritt den Bund nach innen und außen. Im Falle seiner Verhinderung an der Ausübung des Amtes wird er der Reihe nach durch den Bundes-Philister-Consenior, den Bundes-Aktiven-Consenior, den Bundesschriftführer bzw. den Bundeskassier vertreten. Sind alle nach § 15 1. Satz gewählten Bundeschargen an der Ausübung ihrer Funktion gleichzeitig verhindert, so gehen ihre Aufgaben an den Vorstand der BuT über, welcher innerhalb eines Monats unverzüglich zur Wahl eines Bundeschargenkabinetts eine BuT einzuberufen hat. Rechtsverbindliche Erklärungen des Bundes bedürfen der Gegenzeichnung durch den Bundesschriftführer, in finanziellen Angelegenheiten jener durch den Bundeskassier.
Für jede Funktionsperiode (drei Jahre) sind von der BuT zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Sie haben jeder ordentlichen Bundestagung über die Prüfung der Gebarung zu berichten und den Antrag auf Entlastung des Bundeskassiers zu stellen.
(1) Über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, dem Bundesconvent und einzelnen Mitgliedern entscheidet das BuG als Schiedsgericht. (2) Das BuG setzt sich aus dem Vorsitzenden, drei Stellvertretern und sechs weiteren Mitgliedern zusammen, die von der BuT jeweils auf drei Jahre gewählt werden. (3) Bei Stimmengleichheit entscheidet in Senaten der Vorsitzende. (4) Das BuG fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit von mindestens dreier seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Die Mitgliedschaft endet durch 1. freiwilligen Austritt von Bundes-Corporationen 2. freiwillige Auflösung von Bundes-Corporationen 3. Ausschluß von Bundes-Corporationen durch die BuT (§ 11, Ziffer 6).
Die freiwillige Auflösung des Bundes kann nur mit 4/5-Mehrheit einer BuT erfolgen, wobei über die Verwendung des Bundesvermögens, das einem wohltätigen Zweck zugeführt werden muß, zu beschließen ist.